1.
Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd mitgeteilt, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich festgelegt haben.
2.
Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, das heißt ab Werk oder Lager, sie beginnen jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der technischen Klarstellung des Auftrags. Geht eine geschuldete Anzahlung nicht ein, unterbricht dies unsere Lieferverpflichtung bis zum Eingang des Betrages. Die Lieferfrist beginnt nach Zahlungseingang neu zu laufen. Lieferfristen gelten bei vereinbarter Lieferung ab Werk auch als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird und wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Dies gilt auch in dem Falle, dass wir durch unsere eigenen LKWs den Transport der bestellten Ware übernehmen.
3.
Soweit eine spätere Abänderung des Kaufvertrages die Lieferfrist beeinflussen kann, verlängert sich diese Frist, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, in angemessenem Umfang. Bei Zusicherung einer vereinbarten Lieferfrist und eines Liefertermines durch uns hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn wir in Verzug geraten. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens vier Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer bezüglich der bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldeten Ware vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachten Teilleistungen nicht für ihn von Interesse sind. Statt des Rücktritts kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen, die jedoch von uns nur anerkannt werden, wenn uns ein grobes Verschulden an der Entstehung des Schadens zur Last gelegt werden kann. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten wird die Haftung für grob fahrlässige Vertragsverletzungen wie folgt beschränkt: Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugs
entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H. im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
4.
Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass ihm die Annahme von Teillieferungen nicht zumutbar ist.
5.
Ereignisse höherer Art berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem seiner Unterlieferer eingetreten sind. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.